Bauwesen

Fertigstellungsanzeige

Eine Fertigstellungsanzeige hat grundsätzlich bei den in Abs 1 des § 38 Stmk BauG aufgezählten und vollendeten Vorhaben und vor deren Benützung zu erfolgen.

Wenn der Bauherr der Fertigstellungsanzeige keine Bescheinigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk BauG (eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen) anschließt, dann muss der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige des vollendeten Bauvorhabens um Benützungsbewilligung ansuchen.

FORMULAR Fertigstellungsanzeige

Anträge und Förderungen werden nur noch in PDF angenommen.