Flächenwidmungsplan

Neue Wege, die Zukunft gestalten

Ein Flächenwidmungsplan umfasst die Gemeindeplanung für das gesamte Gemeindegebiet und wird auf Basis des Katasterplanes erstellt. Er ordnet jedem Grundstück eine bestimmte Widmung zu, die festlegt, wie das Grundstück genutzt werden kann (Bauland, Grünland/Freiland, Verkehrsfläche, andere Spezifizierungen). Für die Erteilung einer Baubewilligung ist in den meisten Fällen eine Baulandwidmung erforderlich. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu genehmigen oder zu versagen hat. Weiters müssen im Flächenwidmungsplan Ersichtlichmachungen eingetragen werden.

Flächenwidmungsplan  Bebauungsplan Zonierungsplan

Ersichtlichmachungen betreffen planungsrelevante Rechtsmaterien, die außerhalb der Gemeindekompetenz liegen. Diese sind unter anderem:

• Alle Flächen welche durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (z. B. Vorrangstandorte, Autobahnen, öffentliche Gewässer).
• Alle Flächen und Objekte, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen (z. B. denkmalgeschützte Gebäude, Naturschutzgebiete).
• Alle Flächen, die durch natürliche Gefahren beeinträchtigt sind (z. B. hochwassergefährdete Gebiete). Da die Gesetzgebung zur Örtlichen Raumplanung und zu den damit verbundenen Flächenwidmungsplänen in Österreich in der Kompetenz der Länder liegt, gibt es demnach neun verschiedene Raumordnungsgesetze mit jeweils unterschiedlichen Festlegungen betreffend der Inhalte und der Darstellung der Pläne samt Verordnungswortlaut.

Die Flächen in der Steiermark werden unterteilt in:

• Baulandgebiete
• Vollwertiges Bauland: erschlossen und nicht gefährdet oder beeinträchtigt
• Sanierungsgebiete: bebaut aber gefährdet, beeinträchtigt (Lärm), nicht ausreichend erschlossen (Abwasser)
• Aufschließungsgebiete: unbebaut, noch gefährdet, noch nicht ausreichend erschlossen
• Verkehrsflächen

Im Bauland sind folgende Nutzungskategorien vorgesehen:
• allgemeines Wohngebiet
• Ferienwohngebiet
• Dorfgebiet
• Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet
• Baugebiete für Einkaufszentren 1
• Baugebiete für Einkaufszentren 2
• Gewerbegebiete
• Industrie- und Gewerbegebiete 1
• Industrie- und Gewerbegebiete 2
• Erholungsgebiet
• Kurgebiet

Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Bereiche sind dem Freiland zuzuweisen. Dieses ist üblicherweise für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Bauführungen sind hier mit wenigen Ausnahmen ausschließlich im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft erlaubt. Im Freiland sind allerdings folgende Sondernutzungen möglich:
• Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Parks, Erwerbsgärtnereien, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen.
• Auffüllungsgebiete (kleinräumige Siedlungsbereiche mit geringfügigen Auffüllungsmöglichkeiten) Die Planzeichenverordnung 2007 regelt die grafischen und für die Übergabeschnittstelle relevanten Vorgaben für die Erstellung der digitale Flächenwidmungspläne.