Sprengelfremder Schulbesuch

Sprengelfremd, aber integriert

Wenn ein Kind mit Hauptwohnsitz Werndorf eine öffentliche Schule außerhalb des Kalsdorfer Schulsprengels besuchen möchte, muss ein begründetes Ansuchen bei der Gemeinde eingebracht werden.

Laut § 23 Abs. 2 des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) 2004 i.d.g.F. ist ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch fristgerecht bis zum 28./29. Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen.

Besucht ein Kind bereits eine Sprengelschule, verlegt jedoch während der Schulzeit den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde und verändert sich dadurch der vorgesehene Schulsprengel, hat das Kind das Recht, die derzeitige Schule fertig zu besuchen. Es muss jedoch bei der neuen Wohnsitzgemeinde ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch gestellt werden.

Sprechen Sie zuerst mit der Schule (ausgenommen Kalsdorf), dass Ihr Kind besuchen möchte. Sobald Sie die Stellungnahme der Gastschule haben, füllen Sie das Formular für den „Sprengelfremden Schulbesuch“ aus. Wenn alle dem Ansuchen zugestimmt haben, erhalten Sie einen positiven Bescheid über den sprengelfremden Schulbesuch übermittelt.

FORMULAR Sprengelfremder Schulbesuch