GEMEINDEAMT
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8402 Werndorf
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PARTEIENVERKEHR
Mo | Mi | Fr: 07:00 − 12:00 Uhr
Mo: 16:00 − 18:00 Uhr
Di: kein Parteienverkehr
Do: 13:00 − 17:00 Uhr
Montag-Freitag nach telefonischer Vereinbarung
Volksbegehren sind Gesetzesvorschläge von Bürger:innen. Diese können dadurch selbst ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat einleiten. Volksbegehren können unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (Handy-Signatur, kartenbasierte Bürgerkarte, ID Austria oder EU Login erforderlich) unterschrieben werden.
Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren). Aufgrund der Neuerung können nun auch Auslandsösterreicher:innen Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren muss von einem Promille der österreichischen Wohnbevölkerung unterstützt sein (derzeit 8.401 Personen). D.h. es sind mindestens 8.401 Unterstützungserklärungen notwendig. Von den mindestens erforderlichen 8.401 Unterstützungserklärungen sind die Unterschriften im Eintragungsverfahren zu unterscheiden: Volksbegehren müssen von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterschrieben werden, damit sie im Nationalrat behandelt werden. Die Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Anzahl an Unterschriften miteingerechnet.
Aktuelle Volksbegehren:
www.oesterreich.gv.at/themen
Aktiv wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen und österreichische Staatsbürger, wenn sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:
Bundespräsidentenwahlen: Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag.
Nationalratswahlen: Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag.
Landtagswahlen: Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag.
Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen: Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag. Für nicht österreichische EU-Bürger:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, an Gemeinderatswahlen teilzunehmen.
Europawahlen: Alter von mindestens 16 Jahren am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird. Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, wahlweise entweder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftsmitgliedstaates zu wählen.
Nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines anderen Identitätsnachweises kann am Wahltag in dem jeweils zuständigen Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen. In Österreich besteht keine Verpflichtung, an Wahlen teilzunehmen.
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