GEMEINDEAMT
Bundesstrasse 135
8402 Werndorf
T: 03135 − 54 303
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PARTEIENVERKEHR
Mo | Mi | Fr: 07:00 − 12:00 Uhr
Mo: 16:00 − 18:00 Uhr
Di: kein Parteienverkehr
Do: 13:00 − 17:00 Uhr
Förderung von Biomasse - Kleinfeuerungsanlagen ab 01.01.2006 lt. GR-Beschluss v. 22.11.2005
Heizungsanlagen mit Biomasse (Stückholz, Hackgut oder Pellets). Das Land Steiermark gewährt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von max. 25% der Nettoinvestition, wobei Beihilfenobergrenzen gesetzt sind.
€ 500,00 pro Biomasse-Kleinfeuerungsanlage
Voraussetzung ist eine schriftlich vorliegende Förderungszusage des Landes. Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst, wenn die Benützungsbewilligung erteilt wurde und sämtliche Abgaben (Bauabgabe, Anschlussgebühren, etc.) entrichtet wurden. Damit auch die Landes- oder sonstige Förderung in Anspruch genommen werden können, wird die Förderungszusage der Gemeinde auf dem Antrag bestätigt und die tatsächliche Auszahlung erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. Einzahlung von offenen Abgaben erfolgen.
Förderung von wärmedämmenden und energiesparenden Maßnahmen bei Neu-, Zu- und Dachgeschossausbauten. Die Förderung beträgt die Hälfte der entrichteten Bauabgabe – jedoch max. € 800,00.
Voraussetzung für die Gewährung ist:
Vorzulegen sind:
Hinweis: Die Förderung gilt NICHT für Sanierungen!
FORMULAR Antrag Wärmedämmende Maßnahmen
Förderung Photovoltaik-Anlagen
lt. GR-Beschluss v. 28.11.2010 bzw. Änderungsbeschluss v. 15.09.2011 mit mind. 2 kWp bis max. 5 kWp mit € 150,00 pro kWp ab 01.01.2010. Die maximale Höhe der Förderung beträgt € 750,00.
Voraussetzung: Vorlage der Rechnung und eines Fotos der Anlage auf dem Dach. Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst, wenn die Benützungsbewilligung erteilt wurde und sämtliche Abgaben (Bauabgabe, Anschlussgebühren, etc.) entrichtet wurden.
Die Ansuchen für Förderungen müssen spätestens bis 31.12. des Folgejahres der Rechnungslegung bei der Gemeinde Werndorf gestellt werden.
Förderung von Solaranlagen ab 01.01.2006 lt. GR-Beschluss vom 22.11.2005 bzw. Änderungsbeschlüsse vom 28.10.2010 und 15.09.2011
Je m² errichtete Kollektorfläche max. 15 m²
Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst, wenn die Benützungsbewilligung erteilt wurde und sämtliche Abgaben (Bauabgabe, Anschlussgebühren, etc.) entrichtet wurden. Damit auch die Landes- oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden können, wird die Förderungszusage der Gemeinde auf dem Antrag bestätigt und die tatsächliche Auszahlung erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. Einzahlung von offenen Abgaben erfolgen. Vorzulegen sind die Rechnung und ein Foto der Anlage.
Die Ansuchen für Förderungen müssen spätestens bis 31.12. des Folgejahres der Rechnungslegung bei der Gemeinde Werndorf gestellt werden.
Thermografien spüren erhöhte Wärmeverluste von Gebäuden auf und dienen als eine Grundlage für die energetische Bewertung von Gebäuden.
Zuschuss der Gemeindevon € 50,00 pro thermografischer Aufnahme und Auswertung. Vorzulegen ist die Rechnung.
Förderung Wärmepumpe lt. GR-Beschluss v. 28.10.2010 werden Wärmepumpen mit € 500,00 gefördert.
(Nicht Wärmepumpen für die Warmwasseraufbereitung)
Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst, wenn die Benützungsbewilligung erteilt wurde und sämtliche Abgaben (Bauabgabe, Anschlussgebühren, etc.) entrichtet wurden.
Damit auch die Landes- oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden können, wird die Förderungszusage der Gemeinde auf dem Antrag bestätigt und die tatsächliche Auszahlung erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. Einzahlung von offenen Abgaben erfolgen. Vorzulegen ist die Rechnung.
Die Ansuchen für Förderungen müssen spätestens bis 31.12. des Folgejahres der Rechnungslegung bei der Gemeinde Werndorf gestellt werden.
Förderung Stromspeicheranlage
Die Förderung basiert auf dem Leitfaden für Stromspeicheranlagen 2022 (Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung). Die Förderung wird in Form eines Pauschalbetrages ausbezahlt. Für Speicher erfolgt die Berechnung der Förderpauschale nach der nutzbaren Speicherkapazität pro kW. Die Förderpauschale soll 100 Euro/kWh nutzbarer Speicherkapazität betragen und kann für max. 5 kWh angesucht werden. Die Stromspeicheranlagen können auch größer gebaut werden, wobei die Förderung nur bis zu den angegebenen Grenzen erfolgt.
Die Förderung tritt mit 01.01.2023 in Kraft und gilt dann ausschließlich für neu installierte Stromspeicheranlagen und die Erweiterung von bestehenden Anlagen (Anschlussadresse in 8402 Werndorf).
Die Antragstellung erfolgt mittels Antragsformulars und auf Basis folgender Voraussetzungen:
• Keine offenen Abgaben/Gebühren
• Benützungsbewilligung erforderlich
Zweitansuchen um Förderung werden nur bis zur Summe der max. Höhe der Förderung anerkannt.
Ansuchen müssen spätestens bis 31.12. des Folgejahres der Rechnungslegung bei der Gemeinde gestellt werden.
Eine Fertigstellungsanzeige hat grundsätzlich bei den in Abs 1 des § 38 Stmk BauG aufgezählten und vollendeten Vorhaben und vor deren Benützung zu erfolgen.
Wenn der Bauherr der Fertigstellungsanzeige keine Bescheinigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk BauG (eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen) anschließt, dann muss der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige des vollendeten Bauvorhabens um Benützungsbewilligung ansuchen.
Förderung Balkonkraftwerk
lt. GR-Beschluss v. 21.09.2023 wird bei einer max. Leistung von 800W, eine Förderung von max. € 120,00 gewährt.
Voraussetzung: Vorlage der Rechnung und eines Fotos der Anlage auf dem Dach. Keine offenen Gemeindeabgaben/Gebühren.
Die Ansuchen für Förderungen müssen spätestens bis 31.12. des Folgejahres der Rechnungslegung bei der Gemeinde Werndorf gestellt werden.
Bundesstrasse 135
8402 Werndorf