Standesamt

Anerkennung der Vaterschaft

Die Vaterschaftsanerkennung kann in jedem Standesamt in Österreich kostenlos vorgenommen werden, unabhängig vom Alter des Kindes. Bei Eltern eines Kindes die nicht verheiratet sind oder der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.

Die Vaterschaftsanerkennung ist zum Beispiel Vorrausetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht des Kindes.
Ist der Vater Österreicher und die Mutter ausländische Staatsbürgerin, sollte die Vaterschaftsanerkennung innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes erfolgen. Im Zuge der Beurkundung der Geburt kann beim Standesamt auch die Vaterschaftsanerkennung erledigt werden. Bei der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft gibt es keine Fristen zu beachten. Die Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes anerkannt werden.

Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft ist in jedem Standesamt möglich.

Damit die Vaterschaftsanerkennung ausgestellt werden kann, benötigen Sie unterschiedliche Dokumente – abhängig von ihrer Lebenssituation.

Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft ist gebührenfrei.


Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Standesbeamtin zur Verfügung:

Bianca EBERL 03135 / 54 303 17 oder eberl@werndorf.gv.at

Weitere Informationen finden Sie unter:
LINK Familie & Partnerschaft / GEBURT

 

Eheschließung

Seit 01. Jänner 2019 ist in Österreich eine Eheschließung für:
- Gleichgeschlechtliche Paare
- Verschieden geschlechtliche Paare

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden. Im Rahmen dieses Verfahren wird von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen.

Zuständige Stelle ist jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich:
• Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
• In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

Erforderliche Unterlagen für die Eheschließung.

Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
• Amtlicher Lichtbildausweis
• Wenn die Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist: eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde
• Die Geburtsurkunde, wenn die Geburt im Inland erfolgt ist, zwecks allfälliger Nacherfassung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
• Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Eintrag im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister
• Wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt: den Nachweis des Hauptwohnsitzes
• Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade und auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise

Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren, zusätzlich:
• Heiratsurkunde/n der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
• Scheidungsurkunde oder Nachweis der Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
• Allenfalls Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
• Allenfalls Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
• Im Falle einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung oder Nichtigerklärung: die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel II a-Verordnung anwendbar ist

Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben, zusätzlich:
• Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
• Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
• Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
• Nachweis des Wohnsitzes der Kinder

Kosten
• Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 50 Euro
• Vorlage von ausländischen Schriften: 130 Euro
• Weitere Kosten: Bundesverwaltungsabgabe und eventuelle Kommissionsgebühren

Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Standesbeamtin zur Verfügung:
Bianca EBERL 03135 / 54 303 17 oder eberl@werndorf.gv.at

Weitere Informationen finden Sie unter:
LINK Familie & Partnerschaft / HEIRAT

 

Geburt

Allgemeine Informationen

Die Geburt Ihres Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt. In Krankenhäusern mit Babypoint besteht die Möglichkeit neben der Geburtsurkunde auch sofort einen Meldezettel und einen Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind zu erhalten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich in Ihrem Krankenhaus.

Zuständige Stelle
Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:
• Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
• In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
• Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
• Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
• Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes
• Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
• Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
• Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
• Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde

Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
• Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
• Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes
• Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt
• Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
• Eventuell Partnerschaftsurkunde
• Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
• Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
• Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung (durch den Vater)
• Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde
• Eventuell Bescheid über Namensänderung
• Spezielle Vollmacht vom Spital verlangen, um den außerehelichen Vater oder eine andere Person zu bevollmächtigen, die Beurkundung durchführen zu lassen

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Kosten
• Anzeige der Geburt: gebührenfrei
• Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
• Ausstellung des ersten Staatsbürgerschaftsnachweises: gebührenfrei

HINWEIS
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Standesbeamtin zur Verfügung:
Bianca EBERL 03135 / 54 303 17 oder eberl@werndorf.gv.at

Weitere Informationen finden Sie unter:
LINK Familie & Partnerschaft / GEBURT

 

Namensänderung

Behördliche Änderungen von Vor- und/oder Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz, sind nur bei österreichischen Staatsbürger:innen, anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen möglich. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes.

Möchten Sie jedoch nach einer rechtskräftigen Scheidung einen früheren Familiennamen wieder annehmen, dann können Sie diesen Antrag bei jedem Standesamt in Österreich stellen. Am schnellsten kann der Antrag bei dem Standesamt erledigt werden, bei dem diese Ehe geschlossen wurde.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Standesbeamtin zur Verfügung:
Bianca EBERL 03135 / 54 303 17 oder eberl@werndorf.gv.at

Weitere Informationen finden Sie unter:
LINK Namensänderung

 

Obsorge

Unverheiratete Eltern können beim Standesamt eine gemeinsame Obsorge-Erklärung für das gemeinsame Kind abgeben. Dies wird auch als „Obsorge-Vereinbarung“ bezeichnet. Dazu müssen beide persönlich und gleichzeitig anwesend sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Vaterschaft anerkannt wurde. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Abgabe der Obsorge-Erklärung können im Zuge der Beurkundung der Geburt am Standesamt miterledigt werden.

Eine gemeinsame Obsorgeerklärung kann an jedem Standesamt in Österreich vorgenommen werden,

... wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind
... wenn keine gerichtliche Entscheidung vorliegt

  • Bei Neugeburten innerhalb der ersten beiden Lebensjahre kostenlos.
  • Kosten Gemeinsame Obsorgeerklärung: € 17,50

 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Standesbeamtin zur Verfügung:

Bianca EBERL 03135 / 54 303 17 oder eberl@werndorf.gv.at 

Weitere Informationen finden Sie unter:

LINK Familie & Partnerschaft / GEBURT

 

Staatsbürgerschaftsnachweis

Sofern ein österreichischer Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin einen Wohnsitz im Inland hat, kann der Staatsbürgerschaftsnachweis bei jedem Standesamt in Österreich beantragt bzw. ausgestellt werden. Bei Fragen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wenden Sie sich bitte direkt an: Abteilung 3 / Staatsbürgerschaft, Paulustorgasse 4, 8010 Graz

Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Standesbeamtin zur Verfügung:
Bianca EBERL 03135 / 54 303 17 oder eberl@werndorf.gv.at

Weitere Informationen finden Sie unter:
LINK INFO Staatsbürgerschaft

 

Todesfall

Bei einem Todesfall in einer Wohnung ist unverzüglich eine Ärztin/ein Arzt zu verständigen, die/der die Totenbeschau vornimmt. Sie sollten auch gleich mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen, um die weiteren Schritte zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen kann für Sie in den meisten Fällen auch die Veranlassung der Totenbeschau und die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt übernehmen.


ACHTUNG
Vor der Totenbeschau darf an der Verstorbenen/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden! Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Eintragung im Sterbebuch beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen für die Durchführung der Bestattung. Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt kann die Tote/der Tote zum Friedhof gebracht und dort in einem eigenen Raum im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt vom jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab. Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Urkunde über einen Sterbefall bzw. den Registerauszug Tod.


Zuständige Stelle
Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:
• Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
• In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats


Erforderliche Unterlagen
• Formular "Anzeige des Todes"
• Eigener amtlicher Lichtbildausweis
• Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden:
o Geburtsurkunde
o Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Heimatschein (Heimatrollenauszug)
o Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
• Bei Geschiedenen: zusätzlich
o Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
• Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
o Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
• Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade


Kosten
• Anzeige: gebührenfrei
• Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod:
o Bundesgebühr: 7,20 Euro
o Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
• Todesbestätigung (für die Sozialversicherung): gebührenfrei


Bei weiteren Fragen steht Ihnen unsere Standesbeamtin zur Verfügung:
Bianca EBERL 03135 / 54 303 17 oder eberl@werndorf.gv.at

Weitere Informationen finden Sie unter:
LINK INFO Todesfall